AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen STERRER GmbH (ab 15. März 2022)

  1. Geltungsbereich
    1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen sowie vorvertragliche Rechtsbeziehungen (beispielsweise Angebotslegung) und werden Inhalt des Vertrages. Abweichungen hievon sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
    2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Gegen Bedingungen (insbesondere AGB) des Vertragspartners, die von diesen AGB abweichen, erheben wir bereits jetzt Widerspruch und erkennen wir diese ausdrücklich nicht an. Dies gilt auch, wenn wir im Einzelfall abweichenden Bedingungen des Vertragspartners nicht (nochmals) widersprechen. Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn darin deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung von Leistungen durch uns gilt nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Vertragspartners, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners sind und keinen Vorbehalt dagegen äußern.
    3. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Rangfolge: (i) Sondervereinbarungen, soweit diese von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind, (ii) unsere AGB, (iii) gesetzliche Normen.
    4. Mit Abgabe einer Bestellung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der Vertragspartner, dass er die AGB gelesen und verstanden hat und diesen zustimmt.
    5. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die AGB, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
  2. Zustandekommen des Vertrags
    1. Unsere Angebote gelten als freibleibend, insbesondere in Bezug auf Maße, Gewicht, Leistungen, Termine, Lieferzeiten und Preise.
    2. Ein Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
    3. Die in Katalogen, Prospekten, im Internet o. dgl. getätigten Angaben über unsere Produkte, Leistungen und Projekte sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt sind.
    4. Sofern Angebote an oder von Reisenden oder Handelsvertretern gelegt oder gestellt werden, gelten sie nur dann als von uns angenommen, wenn sie von uns binnen 5 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt werden.
    5. Bei einer Bestellung handelt er sich um ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 5 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
    6. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  3. Preise
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk bzw. ab Lager. Sollten Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben zu bezahlen sein, so trägt diese jedenfalls der Besteller.
    2. Der Transport ist Sache des Bestellers. Falls dieser auf Wunsch von uns organisiert wird, sind Transportkosten direkt an den Transporteur zu bezahlen. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung.
    3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich unsere Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung aufgrund von nicht in unsere Sphäre fallenden Gründen verändern (aufgrund von Kollektivverträgen oder Material-, Rohstoff- oder Energiepreisänderungen), so gehen diese Veränderungen zu Lasten des Bestellers. Dies auch dann, wenn der ursprüngliche Preis bereits bestätigt und/oder ein Fixpreis vereinbart wurde. Soweit wir Preisanpassungen aufgrund einer nachträglichen Kostenänderung vornehmen, werden wir eine etwaige Reduktion von einzelnen, externen Kostenpositionen entsprechend berücksichtigen, sodass die Preiserhöhung ausschließlich die Reduktion unseres zum Zeitpunkt der Preisabgabe kalkulierten Deckungsbeitrages kompensiert.
  4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
    1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig und ist der Besteller zu einem Skontoabzug nicht berechtigt. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag spätestens am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.
    2. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
    3. Selbst in Fällen unverschuldeten Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9,2 % p.A. über dem Basiszinssatz gemäß §456 UGB zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Einbringlichmachung, insbesondere Mahn-, Inkasso und Rechtsanwaltskosten, sei es gerichtlich oder vorprozessual, oder alle Kosten die einer Kredit- oder Inkassoorganisation oder einem Rechtsanwalt daraus entstehen, gehen zu Lasten des Säumigen.
    4. Ist der Besteller mit seiner Zahlung im Verzug, so können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufschieben.
    5. Der Besteller oder unsere sonstigen Geschäftspartner verzichten auf ein ihnen allenfalls nach den Bestimmungen des ABGB oder UGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht.
    6. Bei Ratenzahlungen ist bei Nichteinhalten der Ratenvereinbarung die dann gesamte offene Forderung zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlung sind wir auch berechtigt, allenfalls von uns noch zu erbringende Lieferungen oder Leistungen (beispielsweise Montagearbeiten) bis zur Bezahlung des Rückstandes sofort einzustellen.
  5. Abholung
    1. Die Ware ist ab Werk zu unseren jeweiligen gültigen Öffnungszeiten abzuholen. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
    2. Nutzen und Gefahr gehen jedenfalls mit der Ausgabe der Ware ab Werk über, unabhängig davon, ob eine Zusendung vereinbart wurde.
    3. Der Besteller verpflichtet sich zur sofortigen Überprüfung der Ware einschließlich Verpackung, wobei jegliche Mängel unverzüglich bei sonstigem Verlust aller Ansprüche schriftlich – etwa am Lieferschein – zu reklamieren sind. Mängel, die bei sorgfältiger Überprüfung nicht sogleich erkennbar sind, sind unverzüglich zum frühestmöglichen Zeitpunkt bei uns schriftlich bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen.
    4. Im Falle der vom Kunden zu vertretenden Nichterfüllung seiner Pflichten bleiben unsere weiter gehenden Rechte unberührt.
  6. Liefer- und Annahmeverzug
    1. Die Lieferfristen und -termine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferfristen und -termine sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
    2. Ein Verzug unsererseits tritt dann ein, wenn wir trotz einer schriftlichen Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist aus unserem Verschulden mit unserer Leistung in Verzug sind.
    3. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
    4. Bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne unser Verschulden entstanden sind, ergibt, haften wir nicht. Höhere Gewalt berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die die Lieferungen (Leistungen) wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Krieg, Seuchen, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Streik, Hochwasser, Katastrophenwetter, etc.).
    5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Käufer die zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Der Kunde hat für eine angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen. Im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen. Der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser und Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.
    6. Bei geschuldeter Montage für in sich abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes sind wir berechtigt nach deren Fertigstellung vom Kunden Teilabnahmen zu verlangen.
    7. Zum vereinbarten Termin durch den Vertragspartner nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert, wofür wir eine Lagergebühr von 0,15% des Rechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 30 % des Rechnungsbetrages, exkl. USt., als vereinbart.
  7. Gewährleistung und Haftung – Geflügeltechnik
    1. Wir haften für sach- und fachgerechte Lieferung. Im Fall der Erbringung einer Dienstleistung haften wir für deren sach- und fachgerechte Erbringung. Zur Beratung des Kunden sind wir nicht verpflichtet.
    2. Wurde die Ware oder Dienstleistung auf Grund von Konstruktionsangaben oder Vorgaben des Bestellers angefertigt/erbracht, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die vereinbarte Ausführung.
    3. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, im Internet o.ä. über unsere Produkte, Leistungen und Projekte sowie aus sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurden, können keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
    4. Gewährleistungsansprüche sind – bei sonstigem Verlust – unverzüglich nach Übernahme der Lieferung, längstens binnen 3 Tagen, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sie beginnt mit der Abholung der Ware ab Werk.
    5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns angegebene Belastung oder Leistung, nachlässige oder unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso für solche Mängel, die auf das vom Besteller bereitgestellte Material zurückzuführen sind. Wir haften nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen oder chemische Prozesse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände übernehmen wir keine Gewähr.
    6. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Verbesserung oder Preisminderung berechtigt. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten (beispielsweise für den Ein- oder Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) trägt der Besteller. Für Arbeiten beim Besteller sind von diesem sämtliche erforderliche Personen und Gerätschaften (z.B. Hebebühnen) kostenlos beizustellen. Ausgetauschte Materialien gehen in unser Eigentum über.
    7. Da der Transport in den Verantwortungsbereich des Bestellers fällt und die Waren ab Werk abzuholen sind, haften wir nicht für Schäden beim oder durch den Transport.
    8. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Personenschäden – ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen.
    9. Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden, sowie sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Drittansprüchen gegen den Kunden, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist ausgeschlossen. Wir können nach unserer Wahl Preisminderung, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden gewähren, es kann jedoch höchstens Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes der Lieferung verlangt werden.
    10. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen eine Besichtigung der mangelhaften Ware durch uns zuzulassen.
    11. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Besteller selbst oder ein nicht von uns befugter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Einstellungen, Reparaturen oder sonstige Manipulationen vornimmt. Ebenso erlischt ein allfälliger Schadenersatzanspruch sofort, wenn Bedingungen für die Benützung, Montage oder Inbetriebnahme oder behördliche Auflagen oder Vorschriften vom Besteller nicht eingehalten werden.
    12. Die Bestimmungen 1 bis 7.10 gelten sinngemäß auch für das Einstehen aus anderen Rechtsgründen.
  8. Sonderregelungen für Gewährleistung und Haftung betreffend Küken- und Junghennenlieferungen
    1. Für die Geltendmachung der Gewährleistung betreffend Küken- und Junghennenlieferungen, beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Wochen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Tieren ab dem Zeitpunkt der Übergabe (Vertragserfüllung) und bei „Tiermängeln mit rechtlicher Vermutungsfrist“ mit Ablauf einer Vermutungsfrist. Für die folgend genannten Krankheiten gelten folgende rechtliche Vermutungsfristen (§ 925 ABGB): Marek´sche Krankheit 28 Tage, Leukose 21 Tage, Zitterkrankheit (AE) 10 Tage, Geflügelpocken 7 Tage, Atypische Geflügelpest (ND) 5 Tage. Tritt eine der oben angeführten Krankheiten innerhalb der rechtlichen Vermutungsfrist auf, so wird angenommen, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war und in diesem Fall liegt die Beweislast beim Gewährleistungsverpflichteten (Verkäufer). Der Beweis, dass die Krankheit innerhalb der Vermutungsfrist ausgebrochen ist, obliegt dem Käufer.
    2. Probenziehung, Ausschluss der Gewährleistung: Hinsichtlich Salmonelleninfektionen besteht nur ein Gewährleistungsanspruch, wenn die Salmonellen mittels Einstallungsuntersuchung nachgewiesen wurden. Die Kotprobenentnahme erfolgt bei der Anlieferung der Junghennen aus den Transportbehältnissen, in denen die Tiere angeliefert wurden. Proben, welche vom Boden des Transportfahrzeugs eingesammelt werden, werden nicht anerkannt.
    3. Vereinbarte Vorgangsweise für die Probenziehung bei der Einstallungsuntersuchung: Unter Verwendung von Einweghandschuhen werden 60 einzelne, frische Kotproben aus den Transportbehältnissen gesammelt und in einen Probenbeutel gegeben. Die Probe wird im Probenbeutel vermischt und anschließend geteilt, wobei die zweite Hälfte der Probe in einen weiteren Probenbeutel umgefüllt wird und als Gegenprobe dient. Beide Proben werden dicht verschlossen und mit Namen und Adresse des Käufers, Datum und Aufschrift „Kotprobe“ beschriftet. Die Probenbeutel sind mit Etiketten zu versiegeln und diese vom Käufer und vom Transporteur zu unterschreiben. Eine Probe wird vom Käufer mit Begleitschein an eine Untersuchungsanstalt nach § 4 Geflügelhygieneverordnung eingesendet, die zweite Probe wird dem Verkäufer bzw. Transporteur übergeben und von diesem als Rückstellprobe vier Wochen aufbewahrt.
    4. Bei Mängeln betreffend Gefieder der Junghennen und Verhaltensstörungen besteht kein Gewährleistungsanspruch des Käufers.
    5. Geltendmachung der Gewährleistung: Gewährleistung muss durch den Gewährleitungsberechtigten mittels Mängelrüge geltend gemacht werden. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erkennen des Mangels dem Verkäufer innerhalb der oben genannten Fristen zu melden.
    6. Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, im Falle einer Mängelrüge Untersuchungen der Lieferung im Stall des Käufers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Dazu wird dem Verkäufer bzw. dem beauftragten Gutachter vom Käufer unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen Zutritt zum Stall gewährt.
  1. Sonderregelungen betreffend Geflügellieferungen
    1. Der Liefertermin von Küken und Junghennen wird mit der Auftragsbestätigung als ungefähres Lieferdatum bestätigt. Der genaue Liefertermin wird spätestens in der Woche vor dem tatsächlichen Liefertermin in Abstimmung mit dem Käufer vereinbart. Abweichungen vom vereinbarten Liefertermin bis zu drei Werktagen gelten nicht als Vertragsverletzung.
    2. Ergibt sich, dass der Verkäufer den Liefertermin um mehr als drei Werktage nicht einhalten kann, werden die Vertragspartner über den Fälligkeitszeitpunkt eine gesonderte Vereinbarung treffen. Verzugsfolgen treten erst ein, wenn eine derartige Vereinbarung nachweislich aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht zustande kommt.
    3. Junghennengewicht: Das Durchschnittsgewicht von Junghennen vor der Verladung muss mindestens das Mindestgewicht laut aktuellen Managementdaten des gegenständlichen Zuchtproduktes aufweisen. Der Gewichtsverlust durch den Transport kann je nach Transportzeit und Witterung bis zu 10% vom Durchschnittsgewicht betragen. Das Durchschnittsgewicht wird durch Wiegung des vollen Transportfahrzeuges (mit den Tieren) und Rückwaage des leeren (ohne Tiere) oder Wiegung von mindestens drei kompletten Transportbehältern mit einer geeichten Waage ermittelt.
    4. Einzelne Junghennen dürfen das Mindest-Durchschnittsgewicht nach Hinzurechnung des Transportverlustes um maximal 12% unterschreiten.
    5. Findet eine Kontrolle bei den Junghennen auf Ektoparasiten (rote Vogelmilbe) statt, hat diese ausschließlich am Transportfahrzeug zu erfolgen.
    6. Das Impfprogramm wird mit dem Käufer abgesprochen und mit der Auftragsbestätigung bestätigt.
    7. Fordert der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Junghennen zurück, hat der Käufer kein Recht auf Futterersatzkosten oder auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, auch hat er kein Zurückbehaltungsrecht.
    8. Bei Abweichungen der Lieferung der kaufgegenständlichen Junghennen zum Bestelltermin (18 Wochen-Termin) werden unter 18 Wochen Abschläge und über 18 Wochen Zuschläge für Futter- und Betriebskosten verrechnet. Der jeweils gültige Satz für die Zu- und Abschläge ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
    9. Lieferunmöglichkeit: Höhere Gewalt, Seuchen, Krankheit, Diebstahl, Stromausfälle, Defekte am Brutapparat u. a. sowie unverschuldete Betriebsstörungen befreien den Verkäufer von der Lieferpflicht. Der Verkäufer ist in allen Fällen der Lieferunmöglichkeit verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Rücksendung
    1. Rücksendungen von Waren und Gegenständen durch den Besteller sind nur nach Rücksprache mit uns und Zustimmung von uns zulässig. Die Kosten für die Rücksendung trägt jedenfalls der Besteller.
    2. Bei Rücksendungen ist auf eine ordnungsgemäße Verpackung zu achten, die Rücksendung hat in der Originalverpackung zu erfolgen.
    3. Eine Gutschrift durch uns wird nur dann erteilt, wenn die Gegenstände und Waren im Originalzustand und ungebraucht zurückgesandt werden.
    4. Jegliches Risiko bei der Rücksendung, insbesondere für Beschädigung oder Untergang der Waren und Gegenständen trägt der Besteller.
  3. Rücktritt
    1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn unsere Leistungserbringung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird, wenn wir Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers haben und der Besteller trotz Aufforderung eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet oder wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.
    2. Der Rücktritt kann auch nur hinsichtlich eines noch offen Teils einer Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. Unbeschadet eines uns zukommenden Schadenersatzanspruches hat der Besteller in einem derartigen Fall die bereits erbrachten Leistungen und gelieferten Waren zu bezahlen.
    3. Jegliche Ansprüche gegen uns aus einem von uns erklärten berechtigten Rücktritt sind ausgeschlossen.
    4. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes oder mittels Telefax an die uns zuletzt bekannte Adresse des Bestellers zu erklären.
    5. Im Falle eines Rücktrittes des Käufers sind wir jedenfalls berechtigt, unabhängig von der Geltendmachung weiterer Ansprüche, eine 20%ige Stornogebühr des Auftragswertes als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Ist uns ein höherer Schaden entstanden, kann dieser geltend gemacht werden.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bzw. am Weiterveräußerungserlös bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
    2. Dieser Vorbehalt geht durch Weiterveräußerung, Weitergabe, Verarbeitung oder Einbau in welcher Form oder an welchen Ort auch immer nicht unter.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Vorbehaltssache ist ein Rücktritt vom Vertrag.
    4. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, Abtretungen u. dgl. sind unzulässig.
    5. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller sofort mitzuteilen und ist auch der Dritte vom Besteller über unser Vorbehaltseigentum in Kenntnis zu setzen.
    6. Zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung tritt uns der Besteller überdies seine Forderungen aus einer allfälligen Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren, auch wenn diese umgebildet, eingebaut oder verarbeitet wurden ab. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretene Forderung samt Schuldner bekannt zu geben und uns alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.
  5. Datenschutz
    1. Mit unserer „Datenschutzerklärung“, abrufbar unter https://www.sterrer.net/datenschutzerklaerung/, unterrichten wir unsere Kunden über Art, Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Vertragserfüllung, Verrechnung, Geltendmachung von Vertragsansprüchen und für Zwecke des Kundenservices und für Werbezwecke erforderlichen personenbezogenen Daten; das Recht auf unentgeltliche Auskunft der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten und das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der bei uns gespeicherten personengezogenen Daten.
    2. Dem Kunden steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.
  6. Allgemeines
    1. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen vollinhaltlich gültig. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt bzw. werden diese Geschäftsbedingungen so ausgelegt, dass sie den Zielen der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.
    2. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
    3. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten und alle Geschäftsabschlüsse ist unser Geschäftssitz Kirchdorf 2, 4673 Gaspoltshofen. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wels vereinbart. Die Anwendung österreichischen Rechts wird vereinbart. Es wird weiters der Ausschluss der internationalen Zuständigkeitsnormen und Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechtes ausdrücklich vereinbart.
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